- Als Inkassounternehmen zugelassen vor dem Landgericht Düsseldorf
- Mitglied im Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände e.V.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen  

I Allgemeines
1. Der Firma HDS Inkasso, nachfolgend HDS genannt, ist es aufgrund seiner Registrierung als Inkassodienstleister nach den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes gestattet, gewerbsmäßig die außergerichtliche Forderungseinziehung, das gerichtliche Mahnverfahren (Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid) sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren im Umgang mit sämtlichen Vollstreckungsorganen zu betreiben. Damit kann HDS Leistungen der Forderungseinziehung von der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung bis zur Zwangsvollstreckung in einer Hand anbieten. HDS führt für seine Kunden das Inkasso unbestrittener, nicht ausgeklagter Forderungen sowie auch bereits titulierter Forderungen durch.
2. HDS führt die Aufträge des Auftraggebers nur nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen durch. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden ohne schriftliche Bestätigung durch HDS gelten als nicht getroffen.
3. Bei Übernahme und Durchführung aller Aufträge haftet HDS lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegenüber Nichtkaufleuten gilt folgende Regelung: Bei Übernahme und Durchführung aller Aufträge haftet HDS nur bei grobem Verschulden; in den Fällen des Verzugs und der Unmöglichkeit auch bei leichtem Verschulden.
4. Sämtliche angegebenen Inkassogebühren bzw. -kosten sowie Provisionen verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
5. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, behält sich HDS vor, Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken für offene Kontokorrentkredite berechneten Zinssatzes - mindestens jedoch in Höhe von 5 Prozent über Basiszinssatz der Europäischen Zentral bank- zu berechnen.
6. Bei Kündigung des Dienstleistungsvertrages durch den Auftraggeber ist dieser zum sofortigen Ausgleich sämtlicher in den laufenden Verfahren bis dahin angefallenen Kosten (Inkassokosten, Rechtsanwalts-, Gerichts-, und Vollstreckungskosten) verpflichtet. Dies gilt auch für die Erfolgsprovision, wenn unter der Mitwirkung von HDS die zum Einzug übergebene Forderung durch Pfändung, Sicherungsübereignung, Forderungsabtretung o.ä. gesichert wurde. Das gleiche gilt für Fälle, in denen Zahlungen zu erwarten sind.

II Pflichten des Inkassoauftraggebers
1. Während der Dauer des Auftrages darf die Forderung vom Auftraggeber weder unmittelbar noch mittelbar bearbeitet werden. Der Auftraggeber stellt sämtliche anderweitigen Inkassobemühungen gegen den Schuldner ein, soweit nicht im Einzelfall mit dem Auftraggeber abgestimmt. Bei Zuwiderhandlung werden die vereinnahmten Inkassokosten oder Provisionen nebst Auslagen berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrages, fällig.
2. Zahlungseingänge und wesentliche Vorkommnisse sind HDS unverzüglich mitzuteilen.
3. Der Auftraggeber ist HDS für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Originalbelege (Rechnungen, Aufträge o.ä.) einzureichen. Eingehende Unterlagen, Briefe oder Mitteilungen werden gescannt und gespeichert. Eine Rück-, bzw. Herausgabe kann nicht erfolgen. Diese Regelung gilt nicht für Titel und Zwangsvollstreckungsunterlagen.
5. Der Auftraggeber haftet für die missbräuchliche Verwendung der Mitteilungen über den Schuldner bzw. den Drittschuldner.

III Befugnisse des Inkassounternehmens
1. HDS handelt nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen, soweit im Individualvertrag nicht beschränkende Vereinbarungen getroffen sind, bei der Vorgehensweise zur Einziehung offener Forderungen und hat dem Auftraggeber gegenüber Anspruch auf alle zweckdienlichen Informationen. HDS ist berechtigt, in begründeten Fällen die Annahme bzw. die Fortführung von Aufträgen abzulehnen.
2. HDS ist berechtigt, mit dem Schuldner Teilzahlungen zu vereinbaren. Der Abschluss eines Vergleiches insbesondere zwecks Reduzierung der Forderungen bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Zahlungseingänge - auch beim Auftraggeber- werden grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen § 367 BGB bzw. § 498 BGB verrechnet.
3. HDS ist berechtigt ihre Handakte 6 Monate nach Erteilung der Schlussabrechnung zu vernichten. Dies gilt auch für sämtliche Unterlagen des Auftraggebers (mit Ausnahme der Schuldtitel), die dieser vor Fristablauf nicht zurückgefordert hat.
4. HDS ist nicht verpflichtet, Zwischenberichte zu erteilen.

IV Inkassoverfahren noch nicht titulierter Forderungen
1. Die Beauftragung von HDS erfolgt durch Übergabe der Schuldner und Forderungsdaten.
 
2. Die Kosten für den Forderungseinzug werden durch die jeweils gültige Inkassokostentabelle bestimmt. Die Inkassobearbeitungsvergütung beinhaltet u.a. Personalkosten, Schreibauslagen, Ermittlungen und entsteht mit der Auftragserteilung. Die Kosten und Auslagen werden vorbehaltlich einer eventuellen gerichtlichen Entscheidung über ihre Erstattungsfähigkeit gegenüber dem Schuldner als Verzugsschaden geltend gemacht. Der Auftraggeber tritt seine Ansprüche auf Erstattung der Kosten und Auslagen gegenüber dem Schuldner an HDS ab. HDS nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, HDS auf sämtliche Zahlungen des Schuldners -unabhängig davon, ob die Zahlung bei HDS oder beim Auftraggeber eingeht und ob neben der Tätigkeit von HDS auch etwaige Maßnahmen des Auftraggebers (mit-)ursächlich für die Zahlung waren, die ggl. vertraglich vereinbarte Erfolgsprovision zu zahlen. Dies gilt auch, wenn Dritte mit befreiender Wirkung für den Schuldner eine Zahlung vornehmen. Als Zahlung gilt auch der im Nachhinein vom Auftraggeber erlassene Betrag sowie die von ihm akzeptierte Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Schuldners und die Rückgabe der Ware, wobei als Bemessungsgrundlage einer eventuell vereinbarten Erfolgsprovision der Wiederverkaufswert ohne Mehrwertsteuer gilt.
3. Mit der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist die Gesamtforderung einschließlich der entstandenen Kosten an HDS zum Einzug abgetreten (fiduziarische Abtretung), falls die Forderung keinem Abtretungsverbot unterliegt, bzw. die Zession ausdrücklich nicht gewünscht ist.HDS ist bevollmächtigt einen Vertragsanwalt mit der Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens und des Vollstreckungsverfahrens sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Handlungen einschließlich Geldempfang zu beauftragen.
4. Geht die Forderung nur zum Teil ein, wird der beigetriebene Betrag gemäß § 367 BGB bzw. § 498 BGB verrechnet.
5. Legt der Schuldner Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wird der Auftraggeber informiert. HDS ist in diesem Fall bevollmächtigt, einen zugelassenen Rechtsanwalt mit der Durchführung des streitigen Verfahrens zu beauftragen, sofern der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht widerspricht bzw. einen eigenen Rechtsanwalt benennt. Der von HDS beauftragte Vertragsanwalt ist berechtigt, erforderlichenfalls einen Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung gerichtlicher Verhandlungstermine zu beauftragen.

V Langzeitüberwachung titulierter Forderungen
1. Der Auftraggeber überlässt HDS den Originaltitel mit Zustellungsunterlagen sowie vorhandene Vollstreckungsunterlagen.
2. Die Kosten für das Überwachungsinkasso werden durch die jeweils gültige Inkassokostentabelle bestimmt.
3. Provisionspflichtig sind alle zum Ausgleich der zum Einzug übergebenen Forderungen aufgewendeten bzw. vom Auftraggeber ohne Mitwirkung von HDS erlassenen Beträge. Die Provision kann dem Schuldner gegenüber nicht geltend gemacht werden. Die Inkassokosten werden dem Schuldner als Verzugsschaden in Rechnung gestellt.
4. HDS ist berechtigt, einen Rechtsanwalt eigener Wahl mit der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen zu beauftragen. Die Bearbeitung und die Entscheidung bezüglich des Abschlusses liegen dann im Ermessen des beauftragten Rechtsanwalts. Die insoweit anfallenden Rechtsanwaltsgebühren werden beim Schuldner mit geltend gemacht und von Zahlungen gemäß § 367 BGB vorab einbehalten.

VI Datenschutz
Sämtliche Inkassoaufträge werden in die elektronische Datenverarbeitung übernommen. HDS speichert die Daten des Auftraggebers und des Schuldners nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. HDS ist berechtigt, unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes Daten von Wirtschaftsauskunfteien wie Bürgel etc. einzuholen und dorthin auch Meldungen abzusetzen.

VII Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErG)
Der Auftraggeber erklärt sich jederzeit dazu bereit, bei der gesetzlichen Identifizierungspflicht mitzuwirken und HDS die erforderlichen Angaben zu machen und Kopien zu überlassen (z. B. Personalausweiskopie bei natürlichen Personen, Gewerbe- und/oder Handelsregisterauszug bei juristischen Personen).

VIII Generalklausel und Gerichtsstand
1. Die evtl. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht.
2. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Essen.
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HDS Inkassounternehmen
Am Domacker 109
47447 Moers
Tel. (0201) 82721 - 66
Fax (0201) 82721 - 98
Mail info[at]hds-inkasso.de

UST.-ID DE174631849
Aufsichtsbehörde: Landgericht Düsseldorf